Bild: Logemann

Allgemeine Reise- und Freizeitbedigungen

Allgemeine Reise- und Freizeitbedingungen für Freizeiten der Ev. Jugend im Kirchenkreis Nienburg

 

1. Allgemeines: Diese Anmeldebedingungen sind Bestandteil des Vertrages, der durch die Anmeldung über www.formulare-e.de zustande kommt. Der Veranstalter ist der Ev. Jugenddienst im Kirchenkreis Nienburg mit dem Sitz in der Friedrichstr. 20, 31582 Nienburg. Träger ist der Kirchenkreis Nienburg, ihm obliegt die Gerichtsbarkeit. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters/Trägers ist Nienburg. Änderungen der AGB sind auf unserer Homepage www.kkjd.de einzusehen.

2. Anmeldeverfahren: Die Anmeldung für Reisen und andere Veranstaltungen des Jugenddienstes erfolgt ausschließlich über www.formulare-e.de. Eingangsbestätigung erfolgt per Mail. Eine Anmeldebestätigung erfolgt je nach Maßnahme per Post oder per Mail (ggf. Mitteilung über eine Absage oder einen Platz auf der Warteliste bei zu großer Anfrage des Angebotes). a. In der Anmeldebestätigung bitten wir eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises auf das angegebene Konto zu überweisen. b. Der Vertrag ist für beide Seiten erst durch den Eingang der Anzahlung auf dem Kirchenkreiskonto verbindlich. c. Sollte die Anzahlung innerhalb der Frist nicht eingegangen sein, wird der reservierte Platz an weitere Interessierte vergeben. d. Bei Tagesveranstaltungen ist die Fälligkeit und Zahlungsart des Teilnahmebetrages der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen, bzw. wird in der Anmeldebestätigung mitgeteilt.

3. Rücktrittsbedingungen: Der Rücktritt von der Maßnahme/dem Angebot ist schriftlich an den Ev. Jugenddienst, Friedrichstr. 20, 31582 Nienburg unter Angabe von Gründen zu erklären. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. Die Stornokosten werden auf der Grundlage des Reisepreises und nicht der ausgeschriebenen Teilnahmebeiträge berechnet (s. Absatz 4):

a. Bei einem Rücktritt bis 61 Tage vor Fahrtbeginn wird eine Verwaltungskostenpauschale von 20% des Reisepreises einbehalten.

b. Bei einem Rücktritt ab dem 60. bis zum 35. Tag vor Fahrtbeginn wird 50% des Reisepreises einbehalten.

c. Bei einem Rücktritt ab dem 34. Tag behält sich der Reiseveranstalter vor, 80% des Reisepreises einzubehalten, es sei denn, der freiwerdende Platz kann von einer anderen Person besetzt werden.

d. Bei Fernbleiben von der Freizeit/Seminar/Tagesveranstaltung/Reise ohne Abmeldung kann der gesamte Reisepreis einbehalten bzw. gefordert werden.

e. Der Veranstalter behält sich vor eine Maßnahme auch kurzfristig abzusagen, wenn aufgrund der geltenden Infektionsschutzverordnung die Maßnahme nicht durchführbar wird. Sagt der Veranstalter die Veranstaltung bzw. die Reise ab, so entstehen den Angemeldeten keine Kosten.

f. Wer einen Vertrag mit dem Veranstalter ab Mai 2020 eingeht, handelt im vollen Bewusstsein für die Risiken einer Pandemie und übernimmt für sein Handeln im Sinne des Infektionsschutzgesetzes die volle Verantwortung. Der Veranstalter gibt vor dem Antritt der Reise bzw. der Veranstaltung das Hygienekonzept bekannt. Danach haben sich alle Teilnehmenden und Teammitglieder des Veranstalters zu halten.

4. Teilnahmebeiträge/Reisepreis/Fälligkeit:

Der Reisepreis setzt sich aus der Summe aller anfallenden Kosten für Transport/Unterbringung/ Verpflegung und Programm. Der durch kommunale/kirchliche Zuschüsse minimierte Reisepreis wird als Teilnahmebeitrag ausgeschrieben. Die Restzahlung des Teilnahmebeitrages ist spätestens 30 Tage vor Reise-/Veranstaltungsbeginn fällig. Es sei denn es handelt sich um eine Tagesveranstaltung, deren Fälligkeit ist in 2d geregelt. Nimmt eine angemeldete Person an der Veranstaltung/Reise nicht teil, so entfallen die Zuschüsse. Die Stornokosten bemessen sich dann nach dem Reisepreis. Die Teilnahmebeiträge sind kostendeckend und ohne Überschuss kalkuliert. Sollte es sich dennoch ergeben, dass sich ein Überschuss bei der Abrechnung der Veranstaltung/Reise ergibt, werden diese Gelder der allgemeinen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis zugutekommen.

5. Informationspflicht des Veranstalters:

Vor Beginn einer Reise erhält jede*r Teilnehmer*in und deren Sorgeberechtigten ausreichende Informationen (u.a. auch das Hygienekonzept) schriftlich, in der Regel auf einer Informationsveranstaltung. Für Tagesveranstaltungen werden die Informationen per Brief oder per Email in der Regel vier Wochen vor Beginn verschickt. Änderungen zu den Tagesveranstaltungen/Reisen werden regelmäßig auf der Homepage kkjd.de kommuniziert oder per Email an die Angemeldeten.

6. Rechte und Pflichten der Teilnahmenden:

a. Jede*r Teilnehmer*in bestätigt mit der Unterschrift auf der Anmeldebestätigung die Freiwilligkeit der Teilnahme.

b. Jede*r Teilnehmer*in verpflichtet sich zur Einhaltung der den Bestimmungen des “Jugendschutzgesetzes“ entsprechenden Freizeitordnung.

c. Besondere Verhaltensregeln werden auf dem Vortreffen besprochen und schriftlich festgehalten. Sie sind Bestandteil der Freizeitordnung.

d. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft und nicht Einhaltung der Freizeit- /Veranstaltungsordnung kann der*die Teilnehmer*in von der Veranstaltung/Reise ausgeschlossen werden.

e. Bei Nutzung von Handy/Smartphone müssen sich alle Teilnehmenden an den Datenschutz und der Achtung der Persönlichkeitsrechte halten. Dies bedeutet, dass keine Aufnahmen (Foto, Video, Ton o.ä.) gegen den Willen und das Wissen einer anderen Person aufgenommen werden dürfen. Das widerrechtliche Verbreiten in sozialen Netzwerken stellt eine Straftat dar. Nutzung eines der aufgeführten Geräte wider den Willen oder bei Unwissen des Besitzers stellt eine Straftat dar. Für diese Fälle übernimmt die Ev. Jugend Nienburg keine Haftung.

f. Absatz 7d gilt entsprechend.

7. Rechte und Pflichten der Sorgeberechtigten:

a. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich zum fristgerechten Ausfüllen des Freizeitpasses bzw. Notfallbriefes, der spätestens auf dem Vorbereitungstreffen verteilt wird. Alle wichtigen Informationen im Bezug auf die Gesundheit/Entwicklung und Verhalten des Kindes sind der Freizeitleitung/ Veranstaltungsleitung vertraulich mitzuteilen, damit das Kindeswohl gewahrt werden kann. Diese Informationen unterliegen der Datenschutzverordnung der Landeskirche Hannover und werden unzugänglich aufbewahrt.

b. Die Sorgeberechtigten erklären sich insbesondere damit einverstanden, dass ihr Kind nach Hause geschickt wird, wenn die Betreuung nicht mehr gewährleitstet werden kann (z.B. bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Teilnehmers/ der Teilnehmerin). Die Kosten für den Rücktransport tragen die Sorgeberechtigten.

c. Die Sorgeberechtigten sind dazu angehalten, vor Beginn der Reise/Veranstaltung mit ihrem Kind über das angemessene Verhalten auf der Aktion zu sprechen. Hierbei ist hervorzuheben, dass den Anordnungen des Leitungsteams zum Schutz der eigenen Sicherheit zu folgen ist.

d. Durch die ansteigende Digitalisierung im Alltag sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, mit ihrem Kind über den angemessenen Umgang mit den modernen Medien (z.B. Smartphone, Internet) zu sprechen. Siehe Absatz 6f.

e. Die Sorgeberechtigten haben das Recht, sich nach einer Freizeit über diese bei der zuständigen hauptamtlichen Leitung zu beschweren. Im Fall solcher Kritik wird zuerst die Leitung der Freizeit kontaktiert. Diese sieht sich in der Pflicht die Anregungen aufzunehmen und wird sich bemühen, diese bei der nächsten Maßnahme zu berücksichtigen.

8. Gesundheit und Schutz der Teilnehmenden:

Teilnehmende auf Freizeitmaßnahmen und weiteren Aktionen müssen nach dem Bundesseuchenschutzgesetz frei von ansteckenden Krankheiten sein. Teilnehmende, die bereits bei Antritt der Fahrt wissentlich krank sind, werden auf eigenen Kosten nach Hause geschickt. Auf Verlangen muss ein Nachweis über verpflichtende Impfungen vorgelegt werden (z.B. Masern)

9. Versicherung

Alle Teilnehmenden sind auf Basis der gesetzlichen Regelungen über die Unfallversicherung des Veranstalters während der Reise/Veranstaltung abgesichert. Alle Wertgegenstände, die Teilnehmende mitbringen, unterliegen der eigenen Aufsicht. Der Veranstalter übernimmt für den Verlust oder den Bruch eines Wertgegenstandes keine Haftung. Bei einem Verschulden unter Teilnehmenden sind diese beiden Parteien in der Pflicht ihren Schadensausgleich zu erbringen.

10. Wirksamkeit des Vertrages

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.